Eine schönere Wohnung: Wann muss der Vermieter renovieren?

Insbesondere Mietern stellt sich immer wieder die Frage, ob und in welchem Umfang sie renovieren müssen – sei es etwa bei Vertragsunterzeichnung für eine neue Wohnung, während sie noch in ihrer Wohnung wohnen oder aber nach dem Auszug. In den letzten Jahren haben viele Gerichtsurteile dafür gesorgt, mehr Klarheit in diese Thematik zu bringen und ungültigen Vertragsklauseln ausgesetzten Mietern den Rücken zu stärken. Denn nicht nur die haben Pflichten, sondern auch der Vermieter unterliegt so machen von ihnen.

Mieterpflichten

studenten_miete_© photocrew - Fotolia.comGrundsätzlich gilt, dass der Mieter bzw. die Mieterin all jene Renovierungs- und Ausbesserungsarbeiten vornehmen muss, die mit Farbe, Tapete und Gips zu erledigen sind. Zu seinen bzw. ihren Aufgaben gehören also zum Beispiel das Streichen der Wände und Decken, das Tapezieren, das Streichen von Fenstern und Türen von innen, das Lackieren der Heizkörper sowie das Entfernen von Dübellöchen und das Putzen der Wohnung. Alles, was darüber hinausgeht, ist Sache des Vermieters.

Vermietersache

Denn dieser ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Wohnung bzw. das Haus in einem Zustand zu erhalten, der ein problemloses Wohnen erlaubt. Reparaturen und die Ausbesserung von Defekten fallen also in seinen Zuständigkeitsbereich. All jene Reparaturen, die dem Erhalt der Mietsache dienen, sind dementsprechend vom Vermieter auszuführen – sowohl während man in der Wohnung wohnt als auch in der Zeit nach dem Auszug. Der berühmte Begriff der Schönheitsreparaturen, die der Mieter durchzuführen hat, ist in diesem Sinne also irreführend.

Augen auf beim Mietvertrag

Als Mieter sollten Sie auch stets darauf achten, welche Klauseln in ihrem Vertrag festgesetzt sind, da diese in so manch einem Fall nicht rechtsgültig sind. Reparatur- und Renovierungsklauseln entfallen zum Beispiel, wenn sie den Mieter unabhängig von der Wohndauer oder grundsätzlich nach dem Auszug zur Renovierung verpflichten. Auch der Zwang zur Wechselung von Teppichböden, die nicht vom Mieter selbst verlegt wurden, oder zur Abschleifung und Versiegelung von Parkettböden ist nicht erlaubt. Ebenfalls ungültig sind feste und starre Fristen, die den Mieter beispielsweise alle 2 oder 4 Jahre zum Renovieren nötigen.

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