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Seit vielen Jahren bietet das Thema Arbeitszimmer in Wohnung oder Haus nicht nur reichlich Diskussionsstoff, sondern auch zahlreiche Gerichte haben sich mittlerweile damit befasst. Inzwischen hat auch der Bundesfinanzhof ein Grundsatzurteil dazu gefällt. Doch was geht nun bei einem häuslichen Arbeitszimmer, was ist zu beachten, und was geht nicht?
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In seinem Grundsatzurteil zum häuslichen Arbeitszimmer hat der Bundesfinanzhof deutlich gemacht, dass ein solches Zimmer auch tatsächlich nur ein Arbeitsraum sein darf. Im April Newsletter schreiben die Alles für das Arbeitszimmer auch über die Vorgabe, dass das Zimmer nur dann Arbeitszimmer ist, wenn es auch nur für die Arbeit genutzt wird. Ein solches Zimmer bzw. ein solcher Raum ist hingegen nicht absetzbar, wenn das Zimmer gemischt genutzt wird.
Das heißt:
• ein Zimmer oder Raum ist nur dann ein Arbeitszimmer, wenn seine Nutzung fast ausschließlich in beruflichen Belangen erfolgt
• Das Zimmer muss entsprechend eines Arbeitsraums eingerichtet sein. Das heißt auch, dass sich nicht mehr als zehn Prozent privater Gegenstände darin befinden dürfen, und die enthaltenen Gegenstände und die Ausrüstung müssen zur jeweiligen Tätigkeit passen.
• Die Abtrennung von den übrigen Wohnräumen ist vorhanden. Das heißt: eine Arbeitsecke, die irgendwo in Wohnung oder Haus eingerichtet wird, zählt nicht als Arbeitsraum, der von der Steuer abgesetzt werden kann. Da hilft dann nicht einmal eine Trennwand etwas, da der Raum selbst räumlich nicht abgetrennt ist von den anderen (privaten) Räumen im Haus oder in der Wohnung.
• Der Rest der Wohnung oder des Hauses muss für den Wohnbedarf des Mieters oder Inhabers ausreichen, und eine entsprechende Größe haben.
Als Werbungskosten absetzbar – wenn es wirklich ein Arbeitsraum ist
Soll ein häuslicher Arbeitsraum abgesetzt werden, ist dies über die Werbungskosten möglich. Damit diese Absetzbarkeit von der Steuer möglich ist, müssen jedoch die oben bereits genannten Bedingungen erfüllt werden. Zudem müssen in dem Raum bzw. Zimmer selbst bestimmte Tätigkeiten ausgeübt, bzw. können dort ausgeübt werden.
Dies bedeutet:
• der Raum wird für das Erledigen beruflicher Aufgaben genutzt
• der Raum wird für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Gewerkschaft genutzt
• in dem genutzten Raum wird die berufliche Fortbildung durchgeführt
• die Berufstätigkeit von außerhalb wird innerhalb des Arbeitsraums beendet
Die Sache mit dem Homeoffice
Besonders wichtig ist die Absetzbarkeit des eigenen Arbeitszimmers im häuslichen Bereich, wenn es um die freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit im Homeoffice geht. Hier wird der Hauptteil der Arbeit, teilweise sogar die ganze Arbeit getan. Umso wichtiger ist dann, dass der Arbeitsraum auch als solcher abgesetzt werden kann.
Doch auch hier gilt, was für Angestellte und in Gewerkschaften ehrenamtlich Tätige gilt: das jeweilige Zimmer bzw. der jeweilige Raum muss zwingend fast bis ausschließlich für die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit genutzt werden. Dabei ist es auch egal, in welchem Bereich gearbeitet wird, wichtig ist für das zuständige Finanzamt, dass das Zimmer bzw. der Raum für die Tätigkeit entsprechend eingerichtet und ausgestattet ist, und keine private Nutzung erkennen lässt.
Fazit
Ein Arbeitszimmer muss entsprechend eingerichtet sein, und darf nicht privat genutzt werden. Eine Trennwand zum Abtrennen der Räumlichkeit von den anderen, privat genutzten Räumen, macht daraus keinen Arbeitsraum, der vom Finanzamt als solches anerkannt wird. Im Zweifelsfall ist es zu empfehlen, am besten den Steuerberater zu fragen, was in dem eigenen Arbeitszimmer stehen sollte, und was dort auf keinen Fall etwas zu suchen hat, da es Tätigkeiten fern und damit eindeutig privat ist.
Bildquelle: © Patryk Sobczak (1454922069690) – unsplash.com
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