Mietminderung

Wichtig ist es, zuerst einmal dem Vermieter anzuzeigen, dass die Wohnung nicht dem Mietvertrag entspricht also mangelhaft ist. Nach dem Gesetz muss der Vermieter Mängel und Fehler an der Mietsache beseitigen. Kommt er dieser Pflicht nicht zügig nach, kann der Mieter die Miete mindern. Der Mieter kann auch Schadenersatzansprüche anmelden oder im schwersten Fall (das Objekt ist unbewohnbar) fristlos kündigen.

Solange die Wohnungsmängel vorliegen, hat der Mieter also das Recht die Miete zu kürzen. 100 Prozent Miete gibt es nur bei 100 % Wohnwert. Sinkt der Wohnwert muss logischerweise auch die Miete sinken. Ausnahmen gibt es nur bei Bagatellen, z.B. eine Glühbirne fehlt beim Einzug. Dies kann der Mieter selbst reparieren und es berechtigt nicht zur Mietminderung. Wenn der Mieter allerdings in eine offensichtlich sanierungsbedürftige Wohnung zieht und die Miete entsprechend billig ist, kann er dies hinterher nicht als Mangel anführen. Ebenso kann der Mieter nicht rückwirkend mit einer Mietminderung versuchen die Miete zu drücken. Diese gilt erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter Kenntnis vom Mangel hat, denn was er nicht weiß, das kann er auch nicht abstellen.

Es ist natürlich nicht so einfach festzustellen, wie hoch die Mietminderung im Mangelfall sein kann. Lassen Sie sich in einem Mieterverein beraten. Es existieren entsprechende Tabellen und dort wird man den Mieter objektiv beraten. Wenn ein Mangel in der Wohnung ist und man zum Mittel der Mietminderung greifen muss ist die Verärgerung meist so groß, dass man nicht mehr gerecht urteilt.

Ein Auszug aus der Mietminderungstabelle:
Badewanne unbenutzbar 14 – 20 %
Baulärm vom Nachbargrundstück 10 – 20 %
Klavierspiel des Nachbarn bis 20 %
Rattenbefall 100 %
Terrasse nicht nutzbar 15 %
Toilette unbenutzbar 50 – 80 %
Wärmeverlust (schlecht isoliert) 10 %

Auch wenn der Vermieter den Minderungsgrund nicht selbst verursacht oder abstellen kann (Baulärm, Klavierspiel) ist der Mieter berechtigt zur Mietminderung.

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