Tierhaltung

Gesetzliche Regeln zur Tierhaltung gibt es nicht. Die Entscheidung von Gerichten fallen immer sehr unterschiedlich aus. Wenn in einem Mehrfamilienhaus z.B. schon Haustiere gehalten werden, darf es einer Mietpartei nicht verboten werden. Ein Verbot wäre nur aus triftigen Gründen möglich z.B. Gebell, Lärm, Gestank wegen mangelnder Sauberkeit. Wenn ein Hausmitbewohner eine Tierhaarallergie hat, kann der Vermieter auch aus diesem Grund eine Tierhaltung im Haus zu verbieten. Auch wenn die Mehrheit bei einer Wohnungseigentümerversammlung gegen die Tierhaltung im Haus ist, wird es für den Tierhalter schwierig, seine Eigeninteressen durchzusetzen.

tierhaltungDie Tierhaltung ist beim Abschluss eines Mietvertrages sehr oft ein wichtiges Thema. Vielen Vermietern ist es nicht recht, wenn in sein vermietetes Eigentum ein Haustier mit einzieht. Enthält ein Mietvertrag aus diesem Grund ein generelles Verbot der Tierhaltung, so ist diese unwirksam. Für den Mietbewerber ist sein Haustier ein Familienmitglied, auf das er keinesfalls – auch für die schönste Wohnung nicht – verzichten möchte. Es beschränkt also den Mieter in seinem Persönlichkeitsrecht, wenn ihm die Haltung seines geliebten Haustiers nun verboten würde.

Es ist fair und wichtig, dass der Mietvertrag klar regelt, ob und wie viele und welche Haustiere gehalten werden dürfen.

Hält ein Mieter trotz Verbots ein Haustier und der Vermieter weiß davon, kann der Mieter bei einer langen, stillen Duldung die Erlaubnis voraussetzen. Das bedeutet, wenn der Vermieter nicht zügig ein Verbot ausspricht kommt eine lange Duldung einer Erlaubnis gleich. Es wird im Streitfall allerdings schwierig sein zu beweisen, dass der Vermieter dies schon lange wusste. Deshalb ist es in jedem Fall besser, klare Verhältnisse zu schaffen. Auch für das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien ist Offenheit in dieser Angelegenheit enorm wichtig. Der Vermieter könnte ja ansonsten denken, was verschweigt oder unterschlägt mir dieser Mieter denn sonst noch.

Wenn ein Mieter dem Vermieter beim Abschluss des Vertrages deutlich macht, wie wichtig Ihm das Tier ist, kann er die Haltung eigentlich nicht willkürlich verweigern ohne triftige Gründe vorzubringen. Es wäre eine Möglichkeit das Tier zur Mietvertragsverhandlung mitzunehmen. Wenn Sie z.B. einen ruhigen, nicht allzu großen Hund haben, dann kann sich der Vermieter davon überzeugen, dass der zukünftige Hausbewohner z.B. kein Ruhestörer für die Nachbarn sein wird.

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