Zimmervermietung

Möchte ein Mieter einzelne Zimmer seiner Wohnung vermieten, muss er den Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn auch bei der Zimmervermietung ist ein Untermietvertrag, egal ob mündlich oder schriftlich notwendig. Die Grundlage für die Vermietung und auch Untervermietung steht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die „Gebrauchsüberlassung an Dritte“ (§ 540 BGB) ist grundsätzlich von der Genehmigung des Vermieters abhängig.

zimmervermietungDer Vermieter kann auch als Ausgleich eine höhere Miete verlangen, denn mehrere Nutzer bedeutet auch eine höhere Abnutzung des Eigentums. Bei der Einzelvermietung von Zimmern wird dies auch oft der Fall sein. Die Zimmervermietung, je nach Zweck und Menge, bekommt ganz schnell einen gewerblichen Charakter.

Sollte der Mieter die Zimmervermietung ohne Einwilligung des Vermieters durchführen, so kann ihm das als Zweckentfremdung oder vertragswidrigen Gebrauch(§ 541 BGB) ausgelegt werden. Setzt der Mieter diesen vertragswidrigen Gebrauch der Sache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

Auch bei dieser Problematik ist es wichtig, den Mietvertrag im Bezug auf eine Untervermietung genau zu lesen. Es ist möglich, eine Zimmervermietung mit dem Vermieter gleich bei Abschluss des Mietvertrages zu verhandeln. Vernünftiger Argumentation wird ein Vermieter auch zugänglich sein. Wer dies versäumt, darf nicht eigenmächtig einzelne Zimmer seiner Wohnung vermieten.

Der Vorteil eines Vertragspartners sollte nie zum Nachteil des anderen gereichen. So ist es im Falle einer Zimmervermietung nur fair, dem Vermieter dann auch eine etwas höhere Miete gleich bei der Verhandlung anzubieten.

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Der Zimmervermieter
  • Danieli, Carolina (Autor)
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