Betriebshaftpflicht für Architekten

Architekten, Bauingenieure und Statiker müssen exakt arbeiten und dürfen sich eigentlich keine Fehler erlauben. Da es aber wohl kaum einen Menschen gibt, der nie einen Fehler macht, kommt es in dieser Berufsgruppe häufig zu folgenschweren Fehlern, folgenschwer für den Kunden des Architekten und damit auch für ihn. Ein kleiner Rechenfehler reicht hier aus, um große, komplizierte und teure Gebäude unbewohnbar oder unbrauchbar zu machen. Die Folge ist, dass bereits fertig gestellte Gebäudeteile abgerissen werden müssen, bevor mit den Bauarbeiten von neuem begonnen werden kann. Die Kosten für solche Maßnahmen sind enorm hoch.

Schadensersatzforderungen in dieser Höhe, die gegen einen Architekten geltend gemacht werden, können diesen finanziell ruinieren, wenn er nicht rechtzeitig eine Betriebshaftpflicht für Architekten abgeschlossen hat. Im Prinzip darf kein Gewebetreibender und niemand, der in einem technischen und planerischen Beruf tätig ist, auf diese Absicherung verzichten.

Die regelmäßig enorme Höhe der Schadensersatzforderungen gegen Architekten und Ingenieure hat dazu geführt, dass es nicht mehr viele Versicherungsgesellschaften gibt, die überhaupt eine Betriebshaftpflicht für Architekten anbieten. Häufige Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe sind auch für Versicherungsgesellschaften nicht immer tragbar. Nicht einmal mehr zehn Versicherer bieten die Betriebshaftpflicht für Architekten an und diese erheben aufgrund des hohen Risikos sehr hohe Versicherungsbeiträge. Einen Schadenfreiheitsrabatt, wie er noch vor einigen Jahren üblich war, bieten die meisten Versicherer in der Betriebshaftpflicht für Architekten nicht mehr an.

Zum Umfang der Leistungen aus einer Betriebshaftpflicht für Architekten gehören Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die als Folge von Fehlern entstehen, die dem Architekten bei der Planung und Bauleitung, der konstruktiven Bearbeitung, der Beratung, der Bauleitung und der Begutachtung der Bauleistungen entstehen. Der Schadensersatz erstreckt sich auf die Reparatur oder den vollständigen und neuwertigen Ersatz der Schäden sowie auf Vermögensschäden, die in der Folge auftreten. Das können zum Beispiel Unterkunft-Kosten sein, Abriss- und Entsorgungskosten oder das Honorar für einen Gutachter und viele andere Dinge. Zu den Kosten für Personenschäden, die von der Betriebshaftpflicht für Architekten ersetzt werden, gehören nicht nur Arzt- und Krankenhauskosten, sondern auch Genesungskosten, Schmerzensgeld und, falls erforderlich, Rentenzahlungen.

Der Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflicht für Architekten erstreckt sich darüber hinaus auf Kosten, die mit der Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen einhergehen. Der Versicherer prüft vor jeder Zahlung, ob der Anspruch zu Recht besteht. Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass das nicht der Fall ist, so wehrt er auf seine Kosten die Ansprüche notfalls auch gerichtlich ab. Da Baumängel häufig erst nach Jahren auftreten, gibt es eine Nachhaftungspflicht von bis zu dreißig Jahren.

Nach oben scrollen