Gesetzliche Kündigungsfristen für Mietwohnungen

Als Vermieter ist man an einen gewissen Mieterschutz gebunden. Das mag manchmal unangenehm sein, hat aber auch seine Begründung, denn für Mieter ist es mit Kosten und Unannehmlichkeiten verbunden, wenn ihnen die angemietete Wohnung gekündigt wird. Schlimmer noch sind die Folgen einer Kündigung für Geschäftsleute. Hier spielen nicht nur die Unannehmlichkeiten eine wichtige Rolle, sondern auch eine mögliche Gefährdung des Geschäftserfolgs. Den wichtigsten Inhalt der Mieterschutz-Vorschriften stellen die gesetzlichen Kündigungsfristen für Mietwohnungen, Miethäuser und Geschäftsräume dar. An diese Kündigungsfristen sind sowohl Vermieter als auch Mieter gebunden, denn auch für einen Vermieter kann eine Kündigung durch den Mieter mit Verlusten bei den Mieteinnahmen verbunden sein. Beiden Parteien muss also im Fall einer Kündigung ausreichend Zeit gegeben sein, um sich nach neuen Räumlichkeiten oder nach neuen Mietern umzusehen.

Grundsätzlich ist zwischen befristeten und unbefristeten Mietverträgen zu unterscheiden. Das Ende von befristeten Mietverträgen ist von Anfang an vorhersehbar. Sie dürfen während des Zeitraumes, für den sie geschlossen wurden, von keiner Seite gekündigt werden, es sei denn, es bestehen Sonderkündigungsrechte, man schließt in beiderseitigem Einvernehmen einen Auflösungsvertrag oder der Vermieter ist damit einverstanden, dass der Mieter einen Nachmieter stellt.

Ein unbefristeter Mietvertrag kann vom Mieter jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Enthält der Mietvertrag sogar eine kürzere Kündigungsfrist für den Mieter, so reicht es aus, wenn er diese einhält. Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des ersten Monats zugehen.

Wesentlich strenger sind die Kündigungsmöglichkeiten und die Fristen für den Fall, dass der Vermieter den Mietvertrag kündigen möchte. Grundsätzlich muss der Vermieter einen Grund für die Kündigung angeben, und zwar einen Grund, der gesetzlich anerkannt ist. Die Kündigungsfristen sind nach der Mietdauer gestaffelt. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten besteht nur für Mietverträge, die nicht länger als fünf Jahre andauern. Besteht das Mietverhältnis seit mehr als fünf und bis zu acht Jahren, so beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Vermieter sechs Monate und sogar neun Monate, wenn das Mietverhältnis länger als acht Jahre bestand. Eine Wohnung, die gerade erst zu einer Eigentumswohnung umgewandelt wurde, kann sogar nur mit einer Kündigungsfrist von mehreren Jahren gekündigt werden.

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