Grundsteuerberechnung

Zur Zahlung von Grundsteuer ist jeder verpflichtet, der ein Haus oder ein Grundstück besitzt. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 106 des Grundgesetzes und dem Grundsteuergesetz, das Regelungen über die Einzelheiten der Grundsteuer-Ermittlung und der Verpflichtung zur Grundsteuerzahlung enthält. Die Grundsteuer ist eine der wenigen Steuern, die den Gemeinden zufließen und gehört zu den Realsteuern, da sie an das Vorhandensein eines Grundstücks geknüpft ist.

Wer sich einmal mit der Berechnung der Grundsteuer beschäftigt hat, dem mag das Verfahren ein wenig undurchschaubar erscheinen und tatsächlich ist es nicht ganz unkompliziert. Zunächst wird zwischen zwei Arten der Grundsteuer unterschieden, der Grundsteuer A und der Grundsteuer B. Die Grundsteuer A ist die niedrigere Variante. Sie wird auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke erhoben. Die deutlich höhere Grundsteuer B muss jeder bezahlen der Bauland oder ein bebautes Grundstück besitzt.

Die Basis der Grundsteuerberechnung bildet der Einheitswert des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude. Dieser Einheitswert wird vom Finanzamt zum sogenannten Hauptfeststellungszeitpunkt festgelegt. Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt war in den westdeutschen Bundesländern der 1. Januar 1964. Das Feststellungsverfahren sollte eigentlich alle sechs Jahre wiederholt werden. Tatsächlich erfolgte eine solche Wiederholung aber bisher nicht, so dass noch heute alle Grundstücke in Westdeutschland nach ihrem Wert im Jahr 1964 bemessen werden. Der Hauptfeststellungszeitpunkt in den neuen Bundesländern lag sogar bereits am 1. Januar 1935 und wurde ebenfalls bisher nie verändert. Aus diesem Grund liegt der Einheitswert der Grundstücke und Gebäude in Deutschland heute weit unter dem tatsächlichen Wert.

Auf den Einheitswert von Grundstücken und Gebäuden wendet die Gemeinde den Grundsteuermessbetrag an, der sich aus der Grundsteuermesszahl ergibt. In den alten Bundesländern betragen die Messzahlen zwischen 2,6 und 6,0 Promille je nach Verwendungsart des Grundstücks und der Größe der darauf befindlichen Gebäude. In den neuen Bundesländern belaufen sich die Messbeträge zwischen fünf und zehn Promille. Darüber hinaus legen die Gemeinden regelmäßig in ihrer Haushaltssatzung einen Hebesatz für die Grundsteuer fest. Die Grundsteuerberechnung für die jährliche Grundsteuer erfolgt nun mit Hilfe dieser Zahlen, indem der Einheitswert der Immobilie durch tausend dividiert und anschließend mit der Grundsteuermesszahl multipliziert wird. Der sich daraus ergebende Grundsteuermessbetrag wird schließlich noch mit dem Hebesatz multipliziert.

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