Hausordnung

Je mehr Parteien in einem Miethaus leben, umso schwieriger ist es für den Vermieter, das Zusammenleben seiner Mieter zu organisieren. Nicht jeder kann zu jeder Zeit den Trockenraum benutzen, die Treppenhausreinigung muss organisiert werden und es muss klare Regelungen über den Schneedienst geben. Die Mieter dürfen sich nicht gegenseitig belästigen und behindern. Manch einem Mieter mag es gar nicht bewusst sein, dass sein Verhalten für andere Mieter eine Belastung darstellt, wenn er nicht darauf hingewiesen wird.

Um also das Zusammenleben der Mieter in einem Miethaus zu organisieren und das Bewusstsein der Mieter für Rücksichtnahme und Verpflichtungen im Haus zu sensibilisieren, ist es notwendig, eine Hausordnung zu erlassen, an die alle Mieter und sogar ihre Gäste gebunden sind. Als Vermieter darf man jedoch nicht frei darüber entscheiden, was in einer Hausordnung geregelt wird und wie das geschieht. Vielmehr gibt es gesetzliche Regelungen und höchstrichterliche Entscheidungen, die sogenannten Grundsatzurteile, die ebenfalls Gesetzescharakter haben und zu beachten sind. Grundsätzlich darf eine Hausordnung sich nur auf Regelungen beschränken, die das Zusammenleben der Mieter im Haus organisieren. Zusätzliche Verpflichtungen für die Vermieter, die über die Vereinbarungen im Mietvertrag hinausgehen, dürfen sich aus der Hausordnung nicht ergeben.

Daher hat der Vermieter zum Beispiel nicht das Recht, seine Vermieter in der Hausordnung zur regelmäßigen Flurreinigung zu verpflichten, wenn er das nicht auch schon im Mietvertrag geregelt hat. Veränderungen der Hausordnung darf der Vermieter nur dann ohne Zustimmung seiner Mieter vornehmen, wenn die Hausordnung nicht einen Bestandteil des Mietvertrags bildet. Enthält also der Mietvertrag eine Regelung, nach der die Hausordnung Bestandteil dieses Vertrages ist, dann kommt auch sie nur durch beiderseitige Übereinkunft der Vertragsparteien zustande. Das bedeutet, dass Veränderungen ebenfalls nur mit Zustimmung der Mieter erfolgen können.

Die Hausordnung enthält regelmäßig Vereinbarungen darüber, wie die Gemeinschaftsräume zu nutzen sind, in welchen Zeiträumen zum Beispiel der Wasch- und Trockenkeller durch die Mieter genutzt werden kann, welche Räumlichkeiten für das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und ähnlichen Gefährten zur Verfügung stehen, wie Blumenkästen auf Balkonen und Fensterbänken anzubringen sind, wann die Haustür verschlossen sein muss oder zu welchen Zeiten Lärm zu vermeiden ist.

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