Renovierungsarbeiten

Vielen Mietern ist es gar nicht bekannt, dass für Renovierungsarbeiten in Mietobjekten grundsätzlich die Vermieter verantwortlich sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssten Mieter nicht einmal regelmäßig die Wohnung anstreichen oder tapezieren. In der Praxis hat sich jedoch eine völlig andere Verfahrensweise durchgesetzt und für Mieter ist es im Prinzip selbstverständlich, dass sie eine Wohnung regelmäßig renovieren müssen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass über die Renovierungsarbeiten in Mietwohnungen anders lautende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden können. Davon machen Vermieter schon seit eh und je Gebrauch und regeln in den Mietverträgen, die sie den Mietern zur Unterschrift vorlegen, dass diese in regelmäßigen Abständen Schönheitsreparaturen in den Wohnungen vornehmen müssen. Sobald eine solche vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, hat der Vermieter sich seiner Verpflichtung entledigt und diese auf den Mieter übertragen.

Die Renovierungsarbeiten in Mietwohnungen stellen einen der häufigsten Streitgründe zwischen Vermietern und Mietern dar, denn nicht immer enthalten Mietverträge eindeutige Regelungen und nicht jede vertragliche Regelung entspricht dem geltenden Recht. Daher befassen sich die deutschen Gerichte immer wieder mit diesem Thema mit dem Ergebnis, dass die Rechtslage in Bezug auf Renovierungsarbeiten in Mietwohnungen inzwischen recht unübersichtlich geworden ist. Selbst die seit Jahren üblichen Renovierungsabstände, die für Räume verschiedener Nutzungen unterschiedlich lang sind, wurden inzwischen gerichtlich angezweifelt und gelten als unwirksam, obwohl sie noch in vielen Mietverträgen enthalten sind. Inzwischen müssen Renovierungsarbeiten erst dann vorgenommen werden, wenn sie durch die Abnutzung erforderlich sind.

Nicht alle Renovierungsarbeiten können den Mietern auferlegt werden. Zu Schönheitsreparaturen an den Außenseiten von Fenstern und Türen bleiben unbeachtet anderslautender vertraglicher Vereinbarungen die Vermieter verpflichtet. Auch das Abschleifen und Versiegeln von Holzfußböden gehört zu den Aufgaben des Vermieters, sofern nicht Schäden daran durch den Mieter verursacht wurden.

In den meisten Fällen kommt es dann zu Streitigkeiten über die Renovierungsarbeiten, wenn das Mietverhältnis beendet und die Wohnung übergeben wird. Vermieter verlangen in dieser Situation häufig unter Berufung auf Renovierungszeiträume die Erledigung der Renovierungsarbeiten von ihren Mietern. Dazu sind sie jedoch nicht berechtigt, wenn die letzten Renovierungsarbeiten noch nicht so lange zurückliegen, so dass erneute Schönheitsreparaturen nach der allgemein herrschenden Auffassung nicht erforderlich sind.

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