Treppenhausreinigung

Eine der Aufgaben, die in fast jedem Mehrfamilienhaus von Mietern und Wohnungseigentümern wahrzunehmen ist, ist die Treppenhausreinigung. Hat ein Vermieter die Absicht, die Mieter seines Hauses zur Treppenhausreinigung zu verpflichten, so muss er diese Verpflichtung in jedem Mietvertrag festlegen. In welchen zeitlichen Abständen die Treppenhausreinigung erfolgen soll und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind, das regelt üblicherweise die Hausordnung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Hausordnung insgesamt zu einem Bestandteil der Mietverträge zu erklären, indem jeder Mietvertrag eine Klausel enthält, nach der die Hausordnung einen Teil des Mietvertrages darstellt. In diesem Fall reicht es aus, wenn die Treppenhausreinigung in der Hausordnung geregelt ist.

Die meisten Mieter kennen diese Verpflichtung, da sie in fast allen Mehrfamilienhäusern gilt. Hält ein Mieter sich jedoch nicht daran und reinigt das Treppenhaus nur unregelmäßig oder gar nicht, so berechtigt dieses Verhalten den Vermieter nicht, eine Kündigung des Mietvertrages auszusprechen. Er muss vielmehr nach einer anderen Lösung dieses Problems suchen. Für den Vermieter besteht die einfachste Lösung der Treppenhausreinigung darin, dass er eine Firma damit beauftragt und die dadurch entstehenden Kosten auf die Mieter im Haus umlegt. Viele Mieter möchten sich diese Kosten aber gerne sparen und übernehmen die Aufgabe lieber selbst. Eine Missachtung der Verpflichtung zur Treppenhausreinigung durch einen Mieter berechtigt den Vermieter daher nicht, alle Mieter dieser zusätzlichen finanziellen Belastung auszusetzen. Der Vermieter wird zudem nur die Möglichkeit haben, die Klausel im Mietvertrag oder in der Hausordnung, die einen Teil des Mietvertrages darstellt, zu ändern, wenn alle Mieter dieser Änderung zustimmen.

Die erste Maßnahme des Vermieters gegen einen Mieter, der seiner Verpflichtung zur Treppenhausreinigung nicht nachkommt, ist eine Abmahnung. Reagiert der Mieter auf diese Abmahnung nicht, so kann der Vermieter die Treppenhausreinigung für den säumigen Mieter kostenpflichtig einer anderen Person oder einer Firma übertragen. Ist ein Mieter einmal krank oder nur kurzzeitig abwesend, so ist er nicht dazu verpflichtet, eine andere Person mit der Treppenhausreinigung zu beauftragen. Diese Verpflichtung trifft ihn nur bei längerer Abwesenheit von mindestens zwei Wochen. Zu welcher Tageszeit die Mieter das Treppenhaus reinigen, bleibt ihnen überlassen, so lange sie die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten.

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