Untermietvertrag

Wer seine Wohnung untervermieten will, braucht dazu die Zustimmung des Vermieters. Dabei kommt es darauf an, ob der Mieter die Wohnung ganz oder nur teilweise untervermieten will. Der Vermieter kann frei entscheiden, ob er dem zustimmt, es sei denn, die Zustimmung ist bereits im Mietvertrag gegeben.

Der Mieter hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Untervermietung, wenn beide folgenden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

1. Der Mieter kann ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachweisen (§549 Abs. 2 S1 BGB).
2. Das berechtigte Interesse ist erst in einem angemessenen Zeitraum nach Abschluss des eigenen Mietvertrages entstanden.

Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung ist dann gegeben, wenn der Mieter vernünftige und nachvollziehbare wirtschaftliche und/oder persönliche Grüne anführen kann, die nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sind.

Beispiele dafür:
Der Mieter verfügt nicht mehr über die finanziellen Mittel und ist deshalb auf die Einnahmen aus der Untervermietung angewiesen, während einer vorübergehenden Abwesenheit (Auslandsaufenthalt während des Studiums), der Ehepartner oder ein Familienmitglied zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Mieter will seinen Lebenspartner in die Wohnung aufnehmen.

Kein berechtigtes Interesse liegt dagegen vor, wenn der Mieter schon beim Abschluss des Vertrages wusste, dass er untervermieten möchte. Dies wird vor allem dann unterstellt, wenn man unmittelbar nach Unterzeichnung des Vertrages zu dieser Einsicht gelangt.

Die Erlaubnis zur Untervermietung muss grundsätzlich schriftlich beantragt werden. Hierbei ist dem Vermieter auch der Name des vorgesehenen Untermieters zu nennen. Mustertexte für Schreiben zur Erlaubnis zum Untermietvertrag finden Sie in einschlägigen Büchern. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, obwohl kein triftiger Grund gegen die Person des Untermieters spricht, so hat der Mieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Auch die Erlaubnis zur Untervermietung sollte man sich in jedem Fall schriftlich geben lassen. Wenn Sie diese Erlaubnis erhalten haben, können Sie mit dem Untermieter den Untermietvertrag abschließen. Es ist wichtig für den Hauptmieter darauf zu achten, dass der Untermieter dieselben Pflichten übernimmt, die der Hauptmietvertrag enthält. Der Hauptmieter trägt die Verantwortung für sein Mietobjekt aus diesem Mietvertrag und ist haftpflichtig für Schäden und verantwortlich für die Zahlung der Miete. Auch wenn der Untermieter nicht zahlt, darf der Hauptmieter die Miete nicht schuldig bleiben.

Nach oben scrollen