Zeitmietvertrag

In einigen Fällen ist es von Vorteil für den Vermieter und auch für den Mieter, wenn anstelle eines unbefristeten Mietvertrags ein Zeitmietvertrag abgeschlossen wird. Der Zeitmietvertrag ist ein zeitlich befristeter Mietvertrag, der eine Laufzeit von einigen Monaten, aber auch von mehreren Jahren haben kann. Will ein Haus- oder Wohnungseigentümer zum Beispiel während einer länger andauernden Abwesenheit seine Wohnung oder sein Haus vermieten, aber nach seiner Wiederkehr die Gewissheit haben, dass er wieder dort einziehen kann, dann kann er einen Mietvertrag über genau diese Zeit abschließen. Außerdem kann er sich sicher sein, dass der Mieter nicht während der vereinbarten Mietdauer die Kündigung ausspricht.

Für einen Mieter ist der Zeitmietvertrag genauso von Vorteil, wenn er vielleicht nur für eine gewisse Zeit eine Wohnung oder ein Haus sucht. Zudem hat auch er die Gewissheit, dass ihm der Mieter während der vereinbarten Mietdauer nicht kündigen kann.

Mieter und Vermieter sind also an die vereinbarte Mietdauer gebunden und haben grundsätzlich keine Möglichkeit, den Vertrag vorher zu beenden. Eine vorzeitige Beendigung des Zeitmietvertrages ist nur möglich, wenn Mieter und Vermieter sich darauf einigen, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen zur Mietzahlung nicht nachkommt oder sich anderer grober Verstöße gegen den Vertrag und die Hausordnung schuldig macht. Der Mieter kann ebenfalls nur dann die Kündigung des Mietvertrages vornehmen, wenn der Vermieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, indem zum Beispiel grobe Mängel nicht behoben werden. Der Zeitmietvertrag läuft mit Ablauf der Mietzeit ab, ohne dass er zuvor gekündigt werden muss. Ein stillschweigendes Fortbestehen des Mietvertrages über die vereinbarte Mietdauer hinaus führt zu einem unbefristeten Mietvertrag.

Ein Vermieter, der einen Zeitmietvertrag abschließen möchte, muss dazu einen nachvollziehbaren Grund angeben. Nachvollziehbare Gründe sind Eigenbedarf, ein beabsichtigter Umbau oder Verkauf des Hauses sowie eine andere, geplante Nutzung des Gebäudes. Teilt der Vermieter dem Mieter den Grund für den Zeitmietvertrag nicht schriftlich mit, so wird das befristete Mietverhältnis automatisch zu einem unbefristeten. In der Dauer sind qualifizierte Zeitmietverträge grundsätzlich unbegrenzt möglich, es gibt jedoch ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das im Interesse des Mieters für einen einfachen Zeitmietvertrag eine über vier Jahre hinausgehende Dauer für unwirksam erklärt. Stellt der Mieter einen Nachmieter, so ist auch eine vorzeitige Beendigung des Zeitmietverhältnisses möglich.

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