Mietsicherheit

Die Mietsicherheit dient dem Vermieter als Sicherheit für die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache, also der Wohnung, des Hauses oder der Gewerberäume. Der Vermieter verschafft sich durch die vertragliche Vereinbarung zur Zahlung einer Kaution eine finanzielle Sicherheit in einem gewissen Rahmen, denn die Höhe der Mietsicherheit ist gesetzlich begrenzt. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Mietsicherheit muss im Mietvertrag enthalten sein. Die Höchstgrenze der durch den Mieter zu hinterlegenden Kaution beträgt drei Monatsmieten ohne Nebenkosten. Der Vermieter darf nicht vom Mieter verlangen, dass dieser die Kaution in einer Summe und bereits bei der Unterzeichnung des Mietvertrags hinterlegt. Vielmehr hat der Mieter das Recht, die Mietsicherheit in drei Monatsraten zu entrichten, wobei die erste Rate erst bei Übergabe der Wohnung fällig wird.

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Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Mietsicherheit von seinem eigenen Vermögen getrennt anzulegen. Dazu bieten Banken Kautions-Sonderkonten an, auf denen der Betrag regelmäßig verzinst wird. Die Zinszahlungen auf die Mietkaution stehen nicht laufend dem Mieter zu, sondern erhöhen die Mietsicherheit. Die Zahlung einer Bar-Kaution ist nicht die einzige Möglichkeit für den Mieter, die Mietsicherheit zu leisten. Der Mieter kann dem Vermieter auch ein eigenes Sparbuch mit der Mietsicherheit verpfänden. Auch eine Bankbürgschaft als Mietsicherheit ist zulässig. Leider kommt es immer wieder vor, dass Vermieter die Trennung der Mietkaution von ihrem Privatvermögen nicht so ernst nehmen und die Kaution einfach auf ein eigenes Sparbuch einzahlen. Diese Verfahrensweise ist jedoch nicht rechtmäßig. Genauso ist es nicht zulässig, dass der Vermieter die Mietsicherheit verbraucht.

Es obliegt nicht allein der Entscheidung des Vermieters, für welche Zwecke er die Mietsicherheit einsetzt, wenn auch der Mieter durch die Abgabe des Kautions-Betrages keinen direkten Einfluss mehr auf die Verwendung des Geldes hat. Vielmehr darf der Vermieter die Mietsicherheit nur einsetzen, um Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter auszugleichen, Mietrückstände und rückständige Nebenkostenzahlungen daraus zu begleichen. Bei der Vermietung von preisgebundenen Mietwohnungen ist sogar nur eine Verwendung der Mietsicherheit für Reparaturen von Schäden, die der Mieter verursacht hat, und Renovierungen, die durch den Mieter durchzuführen wären, zulässig.

Die Rückzahlung der Mietsicherheit erfolgt nicht zwangsläufig unmittelbar nach der Beendigung des Mietverhältnisses, sondern erst nach der letzten Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter.

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