Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen dienen der Pflege und dem Erhalt der Mietsache. Der Mieter ist selbstverständlich verpflichtet, mit der Mietsache ordentlich umzugehen. Das schließt natürlich auch die Pflicht ein, objektiv notwendige Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung zu machen. Es ist jedoch nicht zulässig, dem Mieter unnötige Schönheitsreparaturen (wie tapezieren, streichen usw.) nach einem starren Fristenplan aufzubürden.

schoenheitsreperaturenAlles innerhalb der Wohnung ist Sache des Mieters (z.B. Fenster innen streichen, Heizkörper, Innenwände usw.). Außerhalb der eigenen vier Wände ist der Vermieter zuständig (z.B. Fenster streichen von außen). Oft werden vom Vermieter zu umfangreiche und zu häufige Schönheitsreparaturen verlangt.
 

Es ist deshalb vor Abschluss eines Mietvertrages ratsam, sich genau über die Rechtslage zu informieren. Ein gut informierter Mieter kann dem Vermieter gegenüber in dieser Frage ganz anders argumentieren. Auch für Vermieter ist die Rechtslage interessant, das schafft bei Regelungen im Mietvertrag auch für ihn Rechtssicherheit, denn normalerweise sind nach dem Gesetz Schönheitsreparaturen von ihm zu bezahlen.

Der Mieter muss nur dann renovieren, wenn die Wohnung mehr abgenutzt ist, als es dem zeitgemäßen Gebrauch, also einer normalen Abnutzung entspricht. Auch das komplette Entfernen der Tapeten beim Auszug ist ein unbilliges Verlangen und wird deshalb trotz Festlegung im Mietvertrag unwirksam. Es hängt ganz von der Dauer der Vermietung und der Abnutzung der Mietsache ab, ob Schönheitsreparaturen notwendig sind oder nicht. Manche Klauseln, die Schönheitsreparaturen betreffend, sind aus diesen Gründen in den Mietverträgen ungültig.

Es ist auch immer ein Streitpunkt, was denn genau zu den Schönheitsreparaturen zählt. Reparaturen an z.B. Türschlössern, Installateur-, Maurer- und Glaserarbeiten gehören nicht dazu. Bodenarbeiten an verlegten Parkettfußböden geht auch über Schönheitsreparaturen hinaus, es sei denn der Mieter hat eine starke Abnutzung z.B. durch Tierhaltung verursacht. Die Erhaltung der Bausubstanz des Gebäudes ist, wie vorher erwähnt, der Außenbereich und damit in der Renovierungspflicht des Vermieters. Wenn der Vermieter allerdings Schönheitsreparaturen vornimmt, kann dies auch eine Mieterhöhung nach sich ziehen. Es muss hierdurch allerdings ein Wohnmehrwert für den Mieter entstehen. Ist diese Renovierung für den Erhalt des Gebäudes notwendig, kann der Mieter dem auch nicht widersprechen.

Der Anspruch des Vermieters auf Kostenerstattung für Schönheitsreparaturen und die Beseitigung von Schäden an der Mietsache verjährt nach sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe. Für beide Seiten ist es daher wichtig, ein Protokoll über die Übergabe der Mietsache mit Datum des Übergabezeitpunktes zu erstellen.

Nach oben scrollen