Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält die Begriffsbestimmungen und Formvorschriften zum Erwerb und Verkauf von Eigentum. Es wird ebenso festgelegt, welche Sonderformen des Eigentums bei uns in Deutschland möglich sind (Erbbaurecht, Teileigentum, Wohnrechte usw.).

wohnungseigentumsgesetzDas Wohnungseigentumsgesetz schreibt vor allem fest, dass der Erwerb und die Veräußerung von Eigentum beim Notariat abgewickelt werden muss. Die Übertragung des Immobilieneigentums bedarf der Schriftform. Eigentümer einer Immobilie ist nur, wer im Grundbuch eingetragen ist. Ergänzungen oder Abweichungen vom Wohnungseigentumsgesetz sind nur dann rechtskräftig, wenn Sie im Grundbuch eingetragen sind.

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung ist die Teilungserklärung wichtiger Bestandteil des Gesamtprojektes. Erst durch die Teilungserklärung besteht die Möglichkeit zum Kauf/Verkauf des Sondereigentums an der Wohnung und auch an Gartenanteilen. Erwerber von Eigentumswohnungen sind aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes eigenständige Eigentümer, die aber in verschiedenen Klauseln nur ein auf Ihren Eigentumsanteil beschränktes Stimmrecht für die Gesamtimmobilie haben. Die Eigentümergemeinschaft sollte lt. Wohnungseigentumsgesetz regelmäßige Versammlungen einberufen. Die Einladungen, sowie Stimmrechte und weitere Rechte und Pflichten der Eigentumsgemeinschaft wird in diesen Versammlungen festgelegt.

So ist z. B. der nachträgliche Anbau von Balkonen an einem Haus für einzelne Wohnungsbesitzer nur mit Zustimmung der Gemeinschaft möglich. Innerhalb der Wohnung kann der Eigentümer alles verändern, aber keinesfalls tragenden Wände einreißen, da dies die Statik des Hauses gefährdet. Dieses Verhalten wäre grob fahrlässig gegenüber den anderen Miteigentümern.

Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer von Wohneigentum bestimmt, in welcher Form er sein Eigentum nutzt. Der Eigentümer kann also die Immobilie selbst nutzen oder vermieten. Bei einer Vermietung ist es ratsam auf die Vorschriften des Mietrechts zu achten, da ansonsten einige Klauseln im Mietvertrag unwirksam werden.

Ebenso ist es möglich, Wohnrechte (auch auf Lebenszeit) einzuräumen. Ein Wohnrecht muss auch beim Notar beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Genauso wird verfahren mit Fahr- und Leitungsrechten. Bei Doppelhausgrundstücken kommt es mitunter vor, dass der eine Eigentümer dem anderen diese Rechte zur Nutzung der Immobilie einräumen muss.

Ein Grundstückseigentümer kann beim Grundbuchamt auch nach dem Kauf eine Teilung des Grundstücks beantragen. Durch die Teilungserklärung und eine neue Vermessung der Parzelle ist es auch möglich, einen Teil eines großen Hausgrundstückes einzeln zu veräußern.

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