Wohngeldanspruch

Jeder hat in Deutschland einen Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Das ist ein Grundsatz der Sozialgesetzgebung. Mieten und Nebenkosten sind aber seit geraumer Zeit so stark gestiegen, dass es für manche Leute nicht leicht ist, eine eigene Wohnung zu finanzieren und gleichzeitig die laufenden Lebenshaltungskosten vom regelmäßigen Einkommen zu decken. Der Gesetzgeber sieht für solche Fälle eine finanzielle Unterstützung in Form von Wohngeld vor. Jeder der über ein niedriges Einkommen oder eine geringe Rente verfügt oder auf Hartz IV in Form von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, sollte daher seinen Wohngeldanspruch prüfen. Und was vielen nicht bekannt ist, Wohngeld gibt es auch für Eigentümer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, denn auch sie können in eine finanzielle Situation geraten, die ihnen die Leistung der monatlichen Zins- und Tilgungsraten erschweren. Während das Wohngeld für Mieter in Form des Mietzuschusses gewährt wird, erhalten Eigentümer einen Lastenzuschuss.

Ob ein Wohngeldanspruch besteht, das prüft die Abteilung für Wohngeld bei der jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Der Wohngeldanspruch ist abhängig vom Einkommen, der Höhe der Miete oder der Abtragung und der Familiengröße. Bezuschusst wird nur der angemessene Wohnraum. Wann eine Wohnung angemessen ist, das regelt das Wohngeldgesetz. Danach ist eine Größe von 45 Quadratmetern angemessen für eine Person und von 60 Quadratmetern für zwei Personen. Für jede weitere in der Wohnung lebende Person darf die Wohnung um 15 Quadratmeter größer sein. Eine darüber hinausgehende Wohnfläche wird nicht bezuschusst. Ebenso wird eine Wohnung dann nicht vollständig bezuschusst, wenn sie besonders luxuriös ausgestattet und die Miete entsprechend hoch ist. Die Höhe der förderfähigen Miete orientiert sich am jeweiligen örtlichen Mietspiegel.

Wer einen Wohngeldantrag stellen möchte, muss der Wohngeldstelle zusammen mit dem Antragsformular einige Unterlagen vorlegen. Zunächst ist eine Bescheinigung des Vermieters beizubringen, aus der die Größe der Wohnung, das Baujahr des Hauses und die Höhe der Miete hervorgeht. Als Antragstellerin oder Antragsteller muss man zudem Einkommensnachweise vorlegen. Das sind Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, aktuelle Rentenbescheide oder Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit. Bescheide über Pflegegeld und Unterhalt sind ebenfalls vorzulegen. Wer über einen Schwerbehindertenausweis verfügt, sollte auch den mit zur Wohngeldstelle nehmen. Schulbescheinigungen der Kinder, die älter als 16 Jahre sind, gehören ebenfalls zum Wohngeldantrag.

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