Während bei der Unterschrift eines Mietvertrages die Freude auf die neue Wohnung einerseits und über die vermietete Wohnung andererseits für gute Stimmung sorgt, ist die Wohnungsübergabe nach der Beendigung des Mietverhältnisses oft von Misstrauen und Ärger geprägt. Vermieter sind verärgert über Schäden, die der Mieter an der Wohnung verursacht und nicht behoben hat, Mieter sind nicht bereit, Renovierungsarbeiten zu übernehmen, die ihrer Auffassung nach zu den Verpflichtungen des Vermieters gehören. Um Missstimmungen, finanzielle Forderungen und Kürzungen von Kautionsrückzahlungen zu vermeiden, sollten beide Vertragsparteien einige grundlegende Dinge bei der Wohnungsübergabe berücksichtigen.
Eine sinnvolle Wohnungsübergabe kann nur stattfinden, wenn daran sowohl der Vermieter, als auch der Mieter beteiligt ist. Sind Unstimmigkeiten vorauszusehen, sollte darüber hinaus ein unabhängiger Zeuge zugegen sein. Vorteilhaft ist es, wenn beim Einzug in die Wohnung ein Wohnungsübernahmeprotokoll gefertigt wurde und dieses bei der Übergabe der Wohnung vorhanden ist. So können Schäden an der Wohnung, die schon beim Einzug vorhanden waren, schnell nachvollzogen werden und der Vermieter wird nicht auf den Gedanken kommen, diese Schäden nun zum Anlass für eine Kautionskürzung zu nehmen.
Als Mieter sollte man die Wohnung vollständig geräumt und besenrein gereinigt übergeben. Mehr kann ein Vermieter nicht verlangen. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung beim Auszug neu renoviert werden soll, so muss auch diese Renovierung erfolgen. Der Vermieter hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Wände mit qualitativ hochwertigen Materialien tapeziert werden. Ein Neuanstrich ist vollkommen ausreichend. Schäden, die der Mieter in der Wohnung verursacht hat, muss er auf seine Kosten in fachmännischer Qualität beheben. Kann er diese Qualität in Eigenleistung erbringen, so ist er nicht dazu verpflichtet, einen Handwerker damit zu beauftragen. Zu den vom Mieter verursachten Schäden gehören jedoch nicht allgemeine Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen an der Wohnung. Mit diesen muss der Vermieter rechnen und wird dafür mit den erhaltenen Mietzahlungen abgegolten.
Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Wohnung vorgenommen, so ist er verpflichtet, diese wieder rückgängig zu machen, es sei denn der Vermieter verzichtet darauf oder die Räume wären ohne die Umbaumaßnahmen nicht ihrer Bestimmung entsprechend nutzbar gewesen. Wurde durch den Umbau der Wert der Wohnung objektiv erhöht, hat der Mieter sogar einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.